01 | Das Förderprogramm effeSTRADA+ unterstützt Schweizer Gemeinden und Städte bei der Sanierung von Strassenbeleuchtungen. |
02 | Sind in der Region des Förderprojektes andere Programme oder Projekte von ProKilowatt am Laufen, so ist keine Förderung durch effeSTRADA+ möglich. |
03 | Mit der Umsetzung der Sanierung darf erst nach dem Zeitpunkt der Zusage begonnen werden. Nach einer Zusage durch effeSTRADA+ muss die Umsetzung innerhalb von 18 Monaten, auf jeden Fall aber vor dem 31. Dezember 2019, abgeschlossen sein. Ansonsten verfällt der Anspruch auf die Fördergelder. |
04 | Die Entscheidung über die Projektannahme wird im effeSTRADA+ Ausschussgremium gefällt, das mindestens alle drei Monate zusammenkommt. Das Gremium behält sich vor, Projekte nach deren Umsetzungsgeschwindigkeit oder Energieeinsparung zu priorisieren. Auf Förderungen durch effeSTRADA+ besteht kein Rechtsanspruch. Gegen die Ablehnung einer Einreichung kann kein Einspruch erhoben werden, jedoch kann ein überarbeitetes Projekt eingereicht werden. |
05 | Förderbeiträge können nur so lange gewährt werden, bis das vorhandene Budget ausgeschöpft ist. |
06 | Der Antrag zur Förderung muss im Internet auf der Webseite www.effestrada.ch erfasst werden. Der Antrag ist gültig, sobald die Bestätigung von effeSTRADA+ beim Antragsteller eingelangt ist.
Der ausgedruckte und unterzeichnete Antrag muss per Post an: FVB Schweiz, effeSTRADA+, Obstgartenstrasse 28, 8006 Zürich geschickt werden. |
07 | Es gelten die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fördersätze und Förderbedingungen. Als Eingabedatum gilt die Eingabe im Internet. |
08 | Die Auszahlung erfolgt stets an den Eigentümer der Strassenbeleuchtung und nicht an Drittpersonen. Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss der Arbeiten und nach Überprüfung durch einen von effeSTRADA+ beauftragten Sachverständigen. |
09 | Im Falle unrichtiger Angaben oder bei Nichteinhaltung der Bedingungen können bereits ausbezahlte Förderbeiträge zurückgefordert werden. Beiträge, die unrechtmässig erwirkt wurden, sind komplett und mit Zinsen zurückzuerstatten. |
10 | Alle Arbeiten und Installationen müssen fachgerecht geplant sowie ausgeführt werden und müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen (siehe Punkt 16 f). |
11 | effeSTRADA+ kann Energieverbrauchsmessungen der Anlage vor und nach der Sanierung durchführen lassen. |
12 | effeSTRADA+ kann selbst oder durch Beauftragte stichprobenartige Kontrollen auf der eingereichten Anlage durchführen. Der Eigentümer der Anlage ist verpflichtet, den Kontrolleuren Einblick in die Unterlagen zu gewähren und die Anlage überprüfen zu lassen. |
13 | Der Antragsteller gibt effeSTRADA+ die Erlaubnis, in der Öffentlichkeit und in den Medien über das geförderte Projekt und die eingesetzten Produkte zu berichten. |
14 | effeSTRADA+ führt eine Statistik über die Kosten der geförderten Projekte. Der Antragsteller erklärt sich bereit, über die Gesamtkosten Auskunft zu geben. |
15 | Für die Einhaltung von Gesetzen und Normen ist der Antragsteller verantwortlich. |
16 | Für eine Förderung sind folgende Bedingungen zu erfüllen: |
| a | Das eingereichte Projekt bezieht sich auf die Sanierung einer Strassenbeleuchtung. |
| b | Als Lichtquellen kommen nur LED-Leuchten zum Einsatz. |
| c | Eine intelligente Steuerung regelt die Ein und Ausschaltung der Anlage sowie die Reduktion der Beleuchtungsstärke. |
| d | Die Energieeinsparung beträgt mindestens 225 kWh pro Lichtpunkt und Jahr. |
| e | Es werden mindestens 25 Lichtpunkte mit Bewegungsmeldern oder 50 Lichtpunkte mit Dimmstufen und maximal 1000 Lichtpunkte umgerüstet. |
| f | Sowohl bei den LED-Leuchten als auch bei den Steuerungen werden die technischen Qualitätskriterien eingehalten. Die Liste der Qualitätskriterien finden Sie auf der Webseite www.effestrada.ch |
17 | Da Quecksilberdampflampen gesetzlich nicht mehr zugelassen sind, wird deren Sanierung nicht unterstützt. |
18 | Der Förderbeitrag für die Sanierung der Strassenbeleuchtung beträgt pro Lichtpunkt pauschal 100.- Franken inklusive Mehrwertsteuer. Sollte die Anzahl der Lichtpunkte vor und nach der Sanierung nicht identisch sein, so ist für den Förderbeitrag die kleinere der zwei Zahlen massgebend. |