FVB  Obstgartenstrasse 28  CH-8006 Zürich

Allgemeine Geschäfts-
und Förderbedingungen:

Allgemeine Förderbedingungen

01Das Förderprogramm effeSTRADA+ unterstützt Schweizer Gemeinden und Städte bei der Sanierung von Strassenbeleuchtungen.
02Sind in der Region des Förderprojektes andere Programme oder Projekte von ProKilowatt am Laufen, so ist keine Förderung durch effeSTRADA+ möglich.
03Mit der Umsetzung der Sanierung darf erst nach dem Zeitpunkt der Zusage begonnen werden. Nach einer Zusage durch effeSTRADA+ muss die Umsetzung innerhalb von 18 Monaten, auf jeden Fall aber vor dem 31. Dezember 2019, abgeschlossen sein. Ansonsten verfällt der Anspruch auf die Fördergelder.
04Die Entscheidung über die Projektannahme wird im effeSTRADA+ Ausschussgremium gefällt, das mindestens alle drei Monate zusammenkommt. Das Gremium behält sich vor, Projekte nach deren Umsetzungsgeschwindigkeit oder Energieeinsparung zu priorisieren. Auf Förderungen durch effeSTRADA+ besteht kein Rechtsanspruch. Gegen die Ablehnung einer Einreichung kann kein Einspruch erhoben werden, jedoch kann ein überarbeitetes Projekt eingereicht werden.
05Förderbeiträge können nur so lange gewährt werden, bis das vorhandene Budget ausgeschöpft ist.
06Der Antrag zur Förderung muss im Internet auf der Webseite www.effestrada.ch erfasst werden. Der Antrag ist gültig, sobald die Bestätigung von effeSTRADA+ beim Antragsteller eingelangt ist. Der ausgedruckte und unterzeichnete Antrag muss per Post an: FVB Schweiz, effeSTRADA+, Obstgartenstrasse 28, 8006 Zürich geschickt werden.
07Es gelten die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fördersätze und Förderbedingungen. Als Eingabedatum gilt die Eingabe im Internet.
08Die Auszahlung erfolgt stets an den Eigentümer der Strassenbeleuchtung und nicht an Drittpersonen. Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss der Arbeiten und nach Überprüfung durch einen von effeSTRADA+ beauftragten Sachverständigen.
09Im Falle unrichtiger Angaben oder bei Nichteinhaltung der Bedingungen können bereits ausbezahlte Förderbeiträge zurückgefordert werden. Beiträge, die unrechtmässig erwirkt wurden, sind komplett und mit Zinsen zurückzuerstatten.
10Alle Arbeiten und Installationen müssen fachgerecht geplant sowie ausgeführt werden und müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen (siehe Punkt 16 f).
11effeSTRADA+ kann Energieverbrauchsmessungen der Anlage vor und nach der Sanierung durchführen lassen.
12effeSTRADA+ kann selbst oder durch Beauftragte stichprobenartige Kontrollen auf der eingereichten Anlage durchführen. Der Eigentümer der Anlage ist verpflichtet, den Kontrolleuren Einblick in die Unterlagen zu gewähren und die Anlage überprüfen zu lassen.
13Der Antragsteller gibt effeSTRADA+ die Erlaubnis, in der Öffentlichkeit und in den Medien über das geförderte Projekt und die eingesetzten Produkte zu berichten.
14effeSTRADA+ führt eine Statistik über die Kosten der geförderten Projekte. Der Antragsteller erklärt sich bereit, über die Gesamtkosten Auskunft zu geben.
15Für die Einhaltung von Gesetzen und Normen ist der Antragsteller verantwortlich.

Besondere Förderbedingungen für die Sanierung von Strassenbeleuchtungen

16Für eine Förderung sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
aDas eingereichte Projekt bezieht sich auf die Sanierung einer Strassenbeleuchtung.
bAls Lichtquellen kommen nur LED­-Leuchten zum Einsatz.
cEine intelligente Steuerung regelt die Ein­ und Ausschaltung der Anlage sowie die Reduktion der Beleuchtungsstärke.
dDie Energieeinsparung beträgt mindestens 225 kWh pro Lichtpunkt und Jahr.
eEs werden mindestens 25 Lichtpunkte mit Bewegungsmeldern oder 50 Lichtpunkte mit Dimmstufen und maximal 1000 Lichtpunkte umgerüstet.
fSowohl bei den LED­-Leuchten als auch bei den Steuerungen werden die technischen Qualitätskriterien eingehalten. Die Liste der Qualitätskriterien finden Sie auf der Webseite www.effestrada.ch
17Da Quecksilberdampflampen gesetzlich nicht mehr zugelassen sind, wird deren Sanierung nicht unterstützt.
18Der Förderbeitrag für die Sanierung der Strassenbeleuchtung beträgt pro Lichtpunkt pauschal 100.­- Franken inklusive Mehrwertsteuer. Sollte die Anzahl der Lichtpunkte vor und nach der Sanierung nicht identisch sein, so ist für den Förderbeitrag die kleinere der zwei Zahlen massgebend.
Diese AGB gelten in der vorliegenden Fassung, Änderungen sind vorbehalten. Anwendbar ist schweizerisches Recht, Gerichtsstand ist Zürich. Stand 1. Dezember 2016. Diese AGB ersetzen die Version von Dezember 2014.